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	<title>Axel Nix &#187; patentanmeldung</title>
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	<description>Gedanken zum Patentrecht in den USA</description>
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		<title>Prioritätsfalle 35 USC 102 (d)</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Sep 2010 14:44:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Axel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Deutsch]]></category>
		<category><![CDATA[35 USC 102 (d)]]></category>
		<category><![CDATA[Patent]]></category>
		<category><![CDATA[patentanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[priorität]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein leider oft übersehener Unterschied zwischen amerikanischem und deutschem Patentrecht besteht in 35 U.S.C. 102 (d).  Danach kann ein Patent in den USA dann nicht erteilt werden, wenn für die selbe Erfindung bereits ein Patent außerhalb der USA erteilt wurde, dessen Anmeldung mehr als 12 Monate zurückliegt.  Für Geschmacksmuster (Design Patents) gilt prinzipiell die selbe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein leider oft übersehener Unterschied zwischen amerikanischem und deutschem Patentrecht besteht in 35 U.S.C. 102 (d).  Danach kann ein Patent in den USA dann nicht erteilt werden, wenn für die selbe Erfindung bereits ein Patent außerhalb der USA erteilt wurde, dessen Anmeldung mehr als 12 Monate zurückliegt.  Für Geschmacksmuster (Design Patents) gilt prinzipiell die selbe Regelung mit einer Frist von 6 Monaten.  In meiner Praxis wird dies gerade deutschen Anmeldern zum Verhängnis, wenn frühzeitig ein Gebrauchsmuster angemeldet, danach aber die Prioritätsfrist in den USA verpasst wurde.  Das Gebrauchsmuster ist spätestens ab Veröffentlichung rechtswirksam, und kann für eine Zurückweisung der US Patentanmeldung nach 35 U.S.C. 102 (d) verwendet werden.  Maßgeblich für die Ausschlußfrist ist damit aber nicht das Datum der Veröffentlichung, sondern der Anmeldung des Gebrauchsmusters.  Und anders als in Europa muss die Existenz des Gebrauchsmusters (wie alle anderen für die Patentierbarkeit der Anmeldung relevanten Fakten) dem USPTO offenbart werden.</p>
<p>Deutschen Anmeldern kann daher nur nahe gelegt werden, eine US Patentanmeldung innerhalb der Prioritätsfrist anzumelden, d.h. innerhalb von 12 Monaten ab der frühesten Anmeldung außerhalb der USA bei Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern und innerhalb von 6 Monaten ab Anmeldung eines Geschmacksmusters.  Nur so kann die 102 (d) Falle sicher umgangen werden.  Eine PCT-Anmeldung gilt dabei  als Anmeldung in den USA.</p>
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		<title>Auswahl eines US Patentanwalts: Vorsicht vor schwarzen Schafen</title>
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		<pubDate>Sat, 15 May 2010 17:48:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Axel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Deutsch]]></category>
		<category><![CDATA[patentanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[patentanwalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Habe vor einigen Tagen bei Google recherchiert, wie US Patentanwaltskollegen ihre Leistungen bewerben.  Dabei auf eine Google Anzeige gestoßen, bei der eine Kanzlei mit günstigen Flat Rates für die Erstellung von Anmeldungen warb.  Die Google Anzeige versprach die Ausarbeitung einer neuen Anmeldung für unter $2000 &#8211; ein Angebot mit dem ich nicht mithalten kann.  Also [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Habe vor einigen Tagen bei Google recherchiert, wie US Patentanwaltskollegen ihre Leistungen bewerben.  Dabei auf eine Google Anzeige gestoßen, bei der eine Kanzlei mit günstigen Flat Rates für die Erstellung von Anmeldungen warb.  Die Google Anzeige versprach die Ausarbeitung einer neuen Anmeldung für unter $2000 &#8211; ein Angebot mit dem ich nicht mithalten kann.  Also habe ich die &#8220;Kollegen&#8221; angerufen und gefragt, was Ihr Geheimnis sei.  &#8221;Ein Netzwerk selbständiger Anwälte mit günstigen Nebenkosten&#8221; war die Antwort.  Klingt einleuchtend &#8211; aber dann, meine Nebenkosten sind ebenfalls sehr niedrig angesetzt.  Also noch etwas weiter recherchiert, und auf ein weiteres Geheimnis gestoßen:</p>
<ul>
<li>Beim US Patentamt ist niemand mit dem Namen der Person registriert, die meinen Anruf beantwortet hat</li>
<li>Der Name der Kanzlei ist ebenfalls nicht im System des Patentamts zu finden</li>
<li>Unter dem Kanzleinamen sind keine Patente oder Patentanmeldungen veröffentlicht</li>
<li>Auf meine Nachfrage nach den Registriernummern der Anwälte wurde nie geantwortet</li>
</ul>
<p>Dies legt die Vermutung nahe, daß es sich hier um schwarze Schafe handelt, die Anwaltsleistungen inserieren, ohne Anwälte zu sein. Anmelder sollten also Ihre Hausaufgaben machen, bevor Sie einen US Anwalt beauftragen, der (wie ich auch) in aller Regel zuerst eine Vorkasse Zahlung verlangen wird.  Zwei Tips dazu:</p>
<ul>
<li>Ist der Anwalt beim USPTO zugelassen?  Beim USPTO können Sie die <a href="https://oedci.uspto.gov/OEDCI/">offizielle Datenbank</a> aller zugelassenen Anwälte einsehen.  Mich finden Sie zum Beispiel <a href="https://oedci.uspto.gov/OEDCI/details.do?regisNum=59184">hier</a>.  Diese Datenbank können Sie auch nach Kanzleinamen durchsuchen.</li>
<li>Eine Suche nach dem Kanzleinamen in Patentdatenbanken kann einen Überblick verschaffen, welche Anmeldungen bzw. Patente von der Kanzlei vertreten wurden.  Eine Übersicht der von meiner Kanzlei Smartpat PLC vertretenen Anmeldungen finden Sie so zum Beispiel bei <a href="http://www.freepatentsonline.com/result.html?query_txt=smartpat+plc&amp;sort=relevance&amp;srch=top&amp;search=">Freepatentsonline</a>.</li>
<li>Ist der Anwalt bei einem Berufsverband zu finden?  Ich bin beispielsweise Mitglied der <a href="http://www.napp.org">National Association of Patent Practitioners</a> und über deren Webseite zu finden.</li>
</ul>
<p>Diese Vorsichtmaßnahmen sollten helfen, schwarze Schafe bei der Auswahl eines US Patentanwalts zu erkennen.</p>
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		<title>USPTO erlaubt weniger Patente</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Mar 2009 01:20:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Axel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Deutsch]]></category>
		<category><![CDATA[patentanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[uspto]]></category>

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		<description><![CDATA[Anzahl erlaubter Patentanmeldungen in den USA rückläufig Wie eine aktuelle Statistik des amerikanischen Patentamtes zeigt ist die Zahl der erlaubten Patentanmeldungen im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Patentanmeldungen stark rückläufig.  Vor wenigen Jahren wurden noch fast 3 von 4 Patentanmeldungen erlaubt &#8211; heute liegt die Zahl bei weniger als 1 in 2. Für das USPTO ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Anzahl erlaubter Patentanmeldungen in den USA rückläufig</h1>
<p><img class="alignright size-full wp-image-37" title="USPTO Statistik: Erlaubte Patentanmeldungen" src="http://www.axel-nix.de/wp-content/uploads/pto_allowance.jpg" alt="USPTO Statistik: Erlaubte Patentanmeldungen" width="384" height="286" /></p>
<p>Wie eine aktuelle Statistik des amerikanischen Patentamtes zeigt ist die Zahl der erlaubten Patentanmeldungen im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Patentanmeldungen stark rückläufig.  Vor wenigen Jahren wurden noch fast 3 von 4 Patentanmeldungen erlaubt &#8211; heute liegt die Zahl bei weniger als 1 in 2.</p>
<p><img class="alignleft size-full wp-image-39" title="54430361" src="http://www.axel-nix.de/wp-content/uploads/54430361.png" alt="54430361" width="343" height="200" /></p>
<p>Für das USPTO ist diese Statistik alamierend, denn weniger erteilte Patente bedeuten weniger Erhaltungsgebühren, und damit weniger Einnahmen für&#8217;s Patentamt.</p>
<p>Schaut man sich allerdings so manche früher erteilten Patente an, beispielsweise die in US Patent 5443036 patentierte Methode eine Katze zu unterhalten, musste wirklich etwas geschehen, um die Qualität erteilter Patente zu verbessern.</p>
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