Jun
04
2010

Vorsicht vor Abmahn-Trollen

Zurecht beklagen sich viele in Deutschland über mißbräuchliche Abmahnungen, die einzig als Einnahmequelle spezialisierter Massenabmahner dienen.  Mit Blick auf die USA hat das deutsche Abmahnwesen allerdings einen erheblichen Vorteil:  Obgleich “teuer” aus Sicht einer Privatperson ist es doch vergleichsweise günstig gegenüber dem möglichen Schaden, den amerikanische Abmahn-Trolle anrichten können.

Deren aktueller Lieblingsparagraph heißt 35 USC §292 und regelt, daß Produkte nur dann als “patented” bezeichnet werden dürfen, wenn sie auch tatsächlich patentiert sind.  Denn in einem Leiturteil (“The Forest Group, Inc. vs. Bon Tool Co.”)  hat das zuständige amerikanische Berufungsgericht gerade festgestellt, daß die gesetzliche Höchsstrafe von $500 pro fälschlich markiertem Artikel anfällt.  Und zu der fälschlichen Markierung kann auch die Markierung eines Produkts mit einem abgelaufenen Patent gehören.

Unternehmen, die ihre Produkte in den USA vertreiben ist daher anzuraten regelmäßig die Richtigkeit der auf Produkten, Verpackungen und  Begleitmaterial genannten Patente oder der Markierung “patent pending” zu überprüfen.  Patente, die das Ende Ihrer Laufzeit erreicht haben, sollten zeitnah entfernt werden.  Ferne sollte sichergestellt werden, daß nur solche Patente genannt werden, deren Ansprüche wirklich das damit bezeichnete Produkte erfassen.

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