Sep
18
2010

Prioritätsfalle 35 USC 102 (d)

Ein leider oft übersehener Unterschied zwischen amerikanischem und deutschem Patentrecht besteht in 35 U.S.C. 102 (d).  Danach kann ein Patent in den USA dann nicht erteilt werden, wenn für die selbe Erfindung bereits ein Patent außerhalb der USA erteilt wurde, dessen Anmeldung mehr als 12 Monate zurückliegt.  Für Geschmacksmuster (Design Patents) gilt prinzipiell die selbe Regelung mit einer Frist von 6 Monaten.  In meiner Praxis wird dies gerade deutschen Anmeldern zum Verhängnis, wenn frühzeitig ein Gebrauchsmuster angemeldet, danach aber die Prioritätsfrist in den USA verpasst wurde.  Das Gebrauchsmuster ist spätestens ab Veröffentlichung rechtswirksam, und kann für eine Zurückweisung der US Patentanmeldung nach 35 U.S.C. 102 (d) verwendet werden.  Maßgeblich für die Ausschlußfrist ist damit aber nicht das Datum der Veröffentlichung, sondern der Anmeldung des Gebrauchsmusters.  Und anders als in Europa muss die Existenz des Gebrauchsmusters (wie alle anderen für die Patentierbarkeit der Anmeldung relevanten Fakten) dem USPTO offenbart werden.

Deutschen Anmeldern kann daher nur nahe gelegt werden, eine US Patentanmeldung innerhalb der Prioritätsfrist anzumelden, d.h. innerhalb von 12 Monaten ab der frühesten Anmeldung außerhalb der USA bei Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern und innerhalb von 6 Monaten ab Anmeldung eines Geschmacksmusters.  Nur so kann die 102 (d) Falle sicher umgangen werden.  Eine PCT-Anmeldung gilt dabei  als Anmeldung in den USA.

One Response to “Prioritätsfalle 35 USC 102 (d)”

  1. Dieser Beitrag wurde durch die Patentreform (“America Invents Act”) in den USA im Jahr 2011 obsolet.