Kostenlose Patentanmeldung für Arbeitnehmererfindungen
Eine Regelung die mich immer fasziniert hat ist die Schutzrechtsanmeldung im Ausland gemäß dem Arbeitnehmererfindungsgesetz:
§ 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland
(1) Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung ist der Arbeitgeber berechtigt, diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.
(2) Für ausländische Staaten, in denen der Arbeitgeber Schutzrechte nicht erwerben will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und ihm auf Verlangen den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermöglichen. Die Freigabe soll so rechtzeitig vorgenommen werden, daß der Arbeitnehmer die Prioritätsfristen der zwischenstaatlichen Verträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausnutzen kann.
(3) Der Arbeitgeber kann sich gleichzeitig mit der Freigabe nach Absatz 2 ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung in den betreffenden ausländischen Staaten gegen angemessene Vergütung vorbehalten und verlangen, daß der Arbeitnehmer bei der Verwertung der freigegebenen Erfindung in den betreffenden ausländischen Staaten die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus den im Zeitpunkt der Freigabe bestehenden Verträgen über die Diensterfindung gegen angemessene Vergütung berücksichtigt.
Das deutsche Recht gibt dem Arbeitgeber also prinzipiell zwei Optionen: Er kann die Anmeldung selbst im Ausland anmelden, oder er muss dem Erfinder ermöglichen im Ausland auf eigene Kosten ein Patent anzumelden. Im letzteren Fall kann der Arbeitgeber sich eine Benutzung gegen angemessene Vergütung vorbehalten, muss aber quasi die Erfindung von seinem Arbeitnehmer lizensieren. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber damit im Umkehrschluss zwingen im Ausland Patente anzumelden, oder aber dem Arbeitnehmer die Anmeldung freizulassen.
In der Praxis wird ein Arbeitnehmer oftmals die Kosten einer eigenen Auslandsanmeldung scheuen, so dass bei fehlendem Interesse des Arbeitgebers die Erfindung im Ausland ungeschützt bleibt und frei kopiert werden kann.
Genau hier besteht Potential: Der Arbeitnehmer kann die Rechte an der Erfindung, sobald diese für das Ausland vom Arbeitgeber freigegeben wurden, an einen Dritten veräußern. Der Dritte kann dann im Ausland Patente anmelden. Sollte der Arbeitgeber die Erfindung seines Arbeitnehmers im Ausland nutzen wollen muss er jetzt, sofern ein Patent erteilt wird, die Rechte an dem Patent erwerben oder lizensieren. Oder aber er muss auf den Verkauf des patentierten Produkts im Ausland verzichten.
Daher mein Angebot an alle deutschen Arbeitnehmererfinder deren Erfindung in der Verwendung von Produkten des Arbeitgebers geplant ist und deren Arbeitgeber Produkte in den USA verkauft: Kontaktieren Sie mich! Es kann sein, dass ich Ihnen Ihre Rechte an Ihrer Erfindung abkaufen möchte. In diesem Fall würde ich ein Patent in den USA anmelden, das Sie als Erfinder benennt. Ihnen entstehen bei der Anmeldung keinerlei Kosten. Sofern ein Patent erteilt wird bemühe ich mich um die Vermarktung des Patents (z.B. die Lizensierung an Ihren Arbeitgeber) und Sie erhalten einen Teil des Erlöses.